KSV-Satzung - ksv-ernsgaden

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KSV-Satzung

Satzung des Krieger- & Soldatenvereins Ernsgaden

In der Fassung vom 10.Mai 1953
Neubearbeitung 1999

A) Name, Sitz und Zweck des Vereins

§1 Name und Sitz:
Der Verein führt den Namen "Krieger- und Veteranenverein Ernsgaden", wurde am 19. Februar 1919 erstmals gegründet und am 10. Mai 1953 wieder ins Leben gerufen, nachdem durch das Ende des zweiten Weltkrieges ein einer Auflösung gleichkommender Zustand eingetreten war. Er hat seinen Sitz in Ernsgaden. Im Jahre 1999 wurde diese Satzung überarbeitet. Dabei wurde der Name in "Krieger- und Soldatenverein Ernsgaden" geändert.

§2 Zweck des Vereins:
Der Verein dient vaterländischen, kameradschaftlichen und sozialen Zwecken, insbesondere ist sein Ziel:
a) das Band der Kameradschaft und die Erinnerung an die gemeinsame militärische Dienstzeit und an Kriegserlebnisse unter den Kameraden zu erhalten und zu pflegen,
b) vaterländische Gedenktage in geeigneter Weise zu begehen,
c) verstorbene Mitglieder mit militärischen Ehren zu bestatten und deren Hinterbliebenen hilfreich zur Seite zu stehen,
d) in Not befindlichen Kameraden und Soldaten der Bundeswehr, Veteranen, Kriegsbeschädigten, Kriegshinterbliebenen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu helfen, soweit sie Mitglieder des Vereins sind. Ein Rechtsanspruch auf die vorgesehenen Beihilfen besteht nicht.
e) durch Veranstaltungen geselliger und kultureller Art das Gefühl kameradschaftlicher Zusammengehörigkeit zu fördern und zu stärken.
f) Der Jahrtag einmal im Jahr mit Gedenken an die verstorbenen Kameraden und anschließendem gemeinsamen Mittagessen gilt als feste Einrichtung.
g) Alle fünf Jahre findet eine Wallfahrt nach Bettbrunn statt.

§3
Zur Sicherung seiner gesteckten Ziele arbeitet der Verein mit den Behörden, Organisationen und Vereinen zusammen. Der Verein dient gemeinnützigen Zwecken. Der Verein ist frei von jeglichen Bindungen parteipolitischer und konfessioneller Art.

B) Mitgliedschaft:
Aufnahme
§4
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder werden, der Deutscher (Deutsche) im Sinne des Grundgesetzes ist, seinen Militärdienst in der Bundesrepublik Deutschland geleistet hat oder leistet oder aber der früheren Wehrmacht angehörte. Als außerordentliche Mitglieder können solche männlichen, neuerdings auch weibliche Personen über 18 Jahre aufgenommen werden, die in keinem militärischen Dienstverhältnis gestanden haben. Sie gelten als Förderer bzw. Förderinnen des Vereins.

§5
Die Aufnahme erfolgt auf Antrag bei der Vorstandschaft. Der Antragsteller muss sich zur Auskunftserteilung über seine Person bereit erklären. Die Ablehnung von Aufnahmegesuchen wird vom Ausschuss geprüft und bedarf keiner Begründung.

§6
Freiwillig aus dem Verein Ausgetretene oder nach §13 von der Mitgliederliste gestrichene Mitglieder können nach einer Wartezeit von mindestens einem Jahr auf Antrag wieder aufgenommen werden. Sie werden aber hinsichtlich $7 wie neue aufzunehmende Mitglieder behandelt.

Aufnahmegebühr und Beitrag
§7
Bei der Aufnahme ist der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird in der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Dagegen werden Spenden für den Verein gern gesehen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder
§8
Die Rechte der Mitglieder bestehen in:
a) der Teilnahme an allen durch die Satzung (§2) gewährleisteten Einrichtungen des Vereins,
b) der Teilnahme am Vereinsvermögen nur nach Maßgabe dieser Satzung und des allgemeinen Vereinsrechts,
c) der Teilnahme und Mitbestimmung bei Versammlungen und am Vereinsgeschehen.
Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar und nicht vererblich.

§9
Die Pflichten der Mitglieder bestehen in:
a) der regelmäßigen Zahlung der Vereinsbeiträge,
b) der Beachtung und Innehaltung der Satzung und der Versammlungsbeschlüsse,
c) der Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins,
d) dem Arbeitseinsatz für Belange des Vereins.

Ehrenmitglieder
§10
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Ausschusses oder des Vorstandes durch Beschluss einer Mitglieder- Vollversammlung solche Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Beendigung der Mitgliedschaft
§11
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod
b) durch freiwilligen Austritt (§12)
c) durch Streichen von der Mitgliederliste (§13)
d) durch Ausschluss (§15)
e) bei Auflösung des Vereins (§31)

Austritt und Streichung
§12
Der freiwillige Austritt steht jederzeit frei und hat schriftlich zu erfolgen.

§13
Mitglieder, die mit der Zahlung der Vereinsbeiträge länger als drei Monate nach erfolgter Mahnung im Rückstand bleiben, können von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung wird vom 1. Vorsitzenden nach Anhören des Ausschusses verfügt und ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

§14
Ausgeschiedene und gestrichene Mitglieder haben keinen Anspruch mehr an den Verein. Rückständige Verpflichtungen sind noch zu erfüllen und in Händen befindliches Vereinseigentum ist sofort zurückzugeben. Mitglieder, die mit Ämtern betraut waren, haben außerdem Rechenschaft abzulegen.

Ausschluss
§15
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen bei vereinsschädigendem Verhalten und bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung und die in den Versammlungen gefassten gültigen Beschlüsse.

§16
Der Ausschluss wird vom Vorstand vollzogen. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens Kenntnis erhält, ruhen alle Rechte und Funktionen. §14 gilt hierbei sinngemäß. Gegen den Ausschluss ist innerhalb vier Wochen nach Bekanntgabe an den Betroffenen Berufung an die Jahreshauptversammlung zulässig.

C) Verwaltung des Vereines:
§17 Organe des Vereins
Die Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet durch:
a) den Vorstand (§18)
b) den Ausschuss (§19)
c) den Kassenprüfungsausschuss (§22)
d) den Versammlungen (§§24-26)

§18 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

§19 Ausschuss
Zur Erledigung besonderer technischer und geschäftlicher Aufgaben können weitere Mitglieder herangezogen werden, die zusammen mit dem Vorstand und drei bis vier von der Versammlung zu wählenden Beisitzern den Ausschuss bilden. Alle Ämter werden unentgeltlich verwaltet, jedoch sind die in Erfüllung der Aufgaben entstehenden Aufwendungen zu vergüten.

Aufgaben des Ausschusses
§20
Dem Ausschuss steht die Beratung aller Vereinsobliegenheiten und die Beschlussfassung über solche Angelegenheiten zu, die ihm von der Versammlung übertragen werden, und in Dringlichkeitsfällen. Er hat für rasche und genaue Durchführung der gefassten Beschlüsse zu sorgen. Im einzelnen sind seine Aufgaben:
a) Der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet den Verein, führt den Vorsitz bei Sitzungen und Versammlungen, genehmigt die vom Kassier zu zahlenden Rechnungen und überwacht die Vereinsfunktionäre.
b) Dem 2. Vorsitzenden stehen im Vertretungsfalle die gleichen Befugnisse zu.
c) Der Schriftführer führt bei allen Sitzungen und Versammlungen Protokoll und den gesamten Schriftwechsel nach Weisung des 1. Vorsitzenden.
d) Der Kassier führt die Verwaltung des gesamten Kassenwesens. Er hat für die Einkassierung der Aufnahmegebühren und Beiträge zu sorgen, die genehmigten Zahlungen zu leisten, über alle Einnahmen und Ausgaben genau Buch zu führen und der Jahreshauptversammlung jährlich den Kassenbericht vorzulegen.

§21
Die Höhe des Betrages, über den der Ausschuss selbständig verfügen kann, wird in der Jahreshauptversammlung festgelegt.

Kassenprüfungsausschuss
§22
Der Kassenprüfungsausschuss besteht aus zwei, dem Vorstand nicht angehörenden, möglichst fachkundigen Mitgliedern und wird ebenfalls in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. §19 gilt sinngemäß.

§23
Die Kassenprüfer haben zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sämtliche Kassenunterlagen, Bücher, Belege und Jahresabrechnung auf ihre sachliche und formelle Richtigkeit zu prüfen und hierüber einen Revisionsbericht zu erstellen, der in der Jahreshauptversammlung bekannt gegeben wird. Den Rechnungsprüfern steht das Recht zu, während des Jahres Zwischenprüfungen nach vorhergehender Ankündigung vorzunehmen. Festgestellte Mängel sind im Revisionsbericht mit aufzuführen.

Versammlungen
§24
Das Vereinsjahr (Geschäftsjahr) ist das Kalenderjahr. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt, die acht Tage zuvor unter Angabe der Tagesordnung in ortsüblicher Weise bekannt zugeben ist.

§25
Der Jahreshauptversammlung steht zu:
a) Genehmigung der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte,
b) Neuwahlen, auch Ersatz- und Ergänzungswahlen,
c) Festsetzung der Aufnahmegebühren und Beiträge,
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e) Beschlussfassung über Anträge und wichtige Angelegenheiten,
f) Änderung der Satzung,
g) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

§26
Je nach Bedarf und Zweckmäßigkeit kann der erste Vorsitzende außerordentliche Versammlungen einberufen. Außerordentliche Versammlungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe darauf anträgt oder, wenn während des Jahres Neu-, Ersatz- oder Ergänzungswahlen notwendig werden. Im Übrigen soll wenigstens vierteljährlich einmal eine Mitgliederversammlung stattfinden.

Geschäftsordnung für Versammlungen
§27
Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung oder Versammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig. Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der nachfolgenden, sind gültig, wenn sie durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Die Abstimmung geschieht, wenn kein Widerspruch erfolgt, durch einfaches Hochheben einer Hand. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§28
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des §2 (Vereinszweck) ist die Zustimmung von neun Zehnteln aller stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Von den nicht erschienenen Mitgliedern ist die Zustimmung schriftlich einzuholen.

§29
Die Wahl des Ausschusses erfolgt durch Stimmzettel. In Ausnahmefällen und auf Antrag kann die Wahl, sofern die Versammlung dies beschließt und kein Widerspruch erfolgt, durch Zuruf (Akklamation) vorgenommen werden. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so ist in jedem Falle mittels Stimmzettel zu wählen. Wählbar ist jedes über 18 Jahre alte Mitglied. Wiederwahl ist zulässig. Bei Stimmgleichheit ist Stichwahl notwendig. Nicht anwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn sie vorher die Annahme einer evt. auf sie entfallenden Wahl zugesagt haben.

§30
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn ein Rechtsgeschäft mit ihm oder ein Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein besteht.

D) Auflösung des Vereins:
§31
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist der Antrag von einem Drittel und bei der zu diesem Zweck einberufenen Versammlung die Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine nochmalige Versammlung einzuberufen, die dann beschlussfähig ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Der Antrag gilt als abgelehnt, wenn noch zehn Mitglieder das Fortbestehen des Vereins verlangen.

§32
Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen wird, nach Abzug etwaiger Schulden, der Gemeindeverwaltung Ernsgaden zweckgebunden übergeben mit dem Ersuchen, es bis zu einer Neugründung zu verwalten. Erfolgt innerhalb von fünf Jahren keine Neugründung, unter der auch die Gründung eines anderen, den gleichen Zwecken und Zielen dienenden Verbandes zu verstehen ist, so kann die Gemeindeverwaltung Ernsgaden das Vermögen des Vereins für die in §2 festgesetzten Zwecke verwenden.

E) Schlussbestimmungen:
§33
Diese Satzung wurde am 10. Mai 1953- am zehnten Mai neunzehnhundertdreiundfünfzig- erstellt, in der Gründungsversammlung vom gleichen Tage genehmigt und tritt mit diesem Zeitpunkt in Kraft. Im Jahre 1999 wurde diese Satzung in der Jahreshauptversammlung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der heutigen Zeit angepasst und auch in dieser Jahreshauptversammlung genehmigt und in Kraft gesetzt.


 
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